VERWALTUNGSRECHT

Baurecht

Eine Baugenehmigung wird Ihnen verwehrt?
Oder mit Auflagen versehen, die Sie nicht nachvollziehen können?

Oder baut der Nachbar und Sie sind in der Nutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigt?

Oder eine Nachbar klagt gegen die Ihnen erteilte Baugenehmigung?

Wohnen in einem Mehrfamilienwohnhaus stellt ohne entsprechende planerische Festsetzungen keine bauplanungsrechtlich relevante (Unter-)art der baulichen Nutzung im Vergleich zum Wohnen in einem Einfamilienwohnhaus - hier: villenartige Bebauung - dar.
Unter Anlegung der Grundsätze zum Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme besteht von Seiten einer in einem reinen Wohngebiet gelegenen villenartigen Bebauung kein Abwehranspruch gegen eine heranrückende Bebauung mit einem Mehrparteienappartmenthaus. In beiden Fällen handelt es um Wohnen im Sinne des § 1 Abs. 2, § 3 BauNVO 1977, das gegenseitige Abwehransprüche allein wegen der Art der Nutzung grundsätzlich nicht auszulösen vermag.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof , Beschluss v.   31.10.2012
Aktenzeichen:    3 B 1876/12